Spielidee schützen: Was geht und was nicht
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Eine bloße Spielidee lässt sich nach unserem Kenntnisstand durch kein Schutzrecht schützen, weil Urheber-, Marken- und Designrecht an etwas Konkretes anknüpfen und Patente eine technische Erfindung verlangen. Schützen lassen sich die Texte, die Grafik, der Code, der Name und das Design, die aus der Idee entstehen, und eine Vertraulichkeitsvereinbarung hält die Idee selbst zurück, solange sie geheim bleibt.
Die Gesetze unten sind deutsch, weil diese Website aus Deutschland betrieben wird. In anderen Ländern gilt anderes.
Was lässt sich schützen?
| Was du hast | Recht | Voraussetzung | Dauer |
|---|---|---|---|
| Bloße Idee, Genre, Konzept | Keines | ||
| Regelwerk oder Design-Dokument als Text | Urheberrecht | Persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) |
| Grafik, Musik, Geschichte, Figuren | Urheberrecht | Persönliche geistige Schöpfung | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
| Code | Urheberrecht an Computerprogrammen | Eigene geistige Schöpfung (§ 69a Abs. 3 UrhG) | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
| Name, Logo | Marke, Werktitel | Eintragung oder Verkehrsgeltung (§ 4 MarkenG); Titel von Werken (§ 5 MarkenG) | 10 Jahre ab Anmeldung, verlängerbar (§ 47 MarkenG) |
| Aussehen eines Erzeugnisses, etwa Spielbrett, Figuren, grafische Symbole | Eingetragenes Design | Siehe unten | Bis zu 25 Jahre ab Anmeldung (§ 27 DesignG) |
| Technische Lösung | Patent, Gebrauchsmuster | Technische Erfindung, neu und erfinderisch | Siehe Patentseite |
| Alles, was vertraulich bleibt | Geschäftsgeheimnis, Vertrag | Geheimhaltung und angemessene Maßnahmen | Solange es geheim bleibt |
Warum ist die Idee selbst nicht geschützt?
Das Urheberrecht schützt Werke, und § 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Der BGH sagte 1961, Spielerfindungen als solche genössen keinen urheberrechtlichen Schutz (I ZR 24/60). Das LG Mannheim entschied 2008, dass die Spielidee eines Würfelspiels als solche nicht schutzfähig ist (7 O 240/07).
Bei der schriftlichen Form sieht es anders aus. Schriftlich festgelegte Regeln können geschützt sein, wobei das LG Mannheim klarstellte, dass bloße Handlungsanweisungen an die Spieler nicht reichen, und als Beispiel für mehr eine schöpferische Fabel nannte. Ein Papier für die Spiele-Autoren-Zunft vertritt, dass ein fertiger, eigenständiger Spielablauf über die Regeln geschützt sein kann. Ein konkretes und originelles Spiel steht also besser da als ein Einzeiler. Die Idee wird dadurch nicht geschützt, und wie ein Gericht entscheidet, ist offen. Einzelheiten stehen auf der Urheberrechtsseite.
Das Urheberrecht entsteht in Deutschland ohne Eintragung, denn § 2 UrhG knüpft an die Schöpfung an und nicht an eine Anmeldung. Bewahre datierte Entwürfe auf, damit du zeigen kannst, was du wann geschaffen hast. Sie sind ein Beweismittel und begründen kein Recht.
Kann man eine Spielidee patentieren?
Nur eine technische Erfindung kommt infrage. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG und § 1 Abs. 2 Nr. 3 GebrMG schließen Regeln für Spiele als solche aus. Hast du tatsächlich eine technische Lösung, kommt es auf den Zeitpunkt an: Nach § 3 Abs. 1 PatG zählt alles, was vor dem maßgeblichen Tag öffentlich wurde, zum Stand der Technik. Eine frühe öffentliche Demo kann also der eigenen Anmeldung schaden.
Wie schützt man einen Namen?
Prüfe den Namen und melde ihn an, bevor du ihn breit ankündigst. Nach § 4 MarkenG ist die Eintragung der direkteste Weg, weil Benutzung allein erst schützt, wenn der Verkehr das Zeichen als Marke erkennt. Eine Eintragung gilt zehn Jahre ab Anmeldung und lässt sich verlängern (§ 47 MarkenG). Das LG Mannheim erkannte an, dass Spielenamen Werktitel nach § 5 MarkenG sein können, sah in der Nennung als Überschrift in einem Nachschlagewerk zu Würfelspielen aber keine titelmäßige Benutzung. Ein Titelschutz reicht also weniger weit, als es scheinen mag.
Was kann ein eingetragenes Design abdecken?
§ 1 DesignG schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, und zu den Erzeugnissen zählen grafische Symbole, typografische Schriftzeichen und Verpackungen. Ein Computerprogramm gilt ausdrücklich nicht als Erzeugnis. Brett, Figuren oder Schachtel lassen sich eintragen, grafische Symbole ebenfalls. Die Art, wie ein Spiel funktioniert, nicht.
Wie hält man eine Idee vertraulich?
Eine unterschriebene Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) ist das praktische Mittel, wenn du eine Idee einem Publisher, Freelancern oder Partnern zeigst. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information nur dann ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie nicht allgemein bekannt ist, deshalb einen Wert hat, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegt und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Ohne solche Maßnahmen gibt es kein Geschäftsgeheimnis.
Es gibt Grenzen. Sobald ein Spiel öffentlich ist, dürfen andere es nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG beobachten, untersuchen und testen, solange sie keiner Beschränkung unterliegen. Publisher lehnen eine Unterschrift unter Umständen auch ab, die Vereinbarung ist also nicht selbstverständlich.
Was hilft gegen Nachahmer?
§ 4 Nr. 3 UWG kann helfen, wenn ein Mitbewerber eine Nachahmung anbietet und dabei vermeidbar über die Herkunft täuscht, die Wertschätzung unangemessen ausnutzt oder die nötigen Kenntnisse unredlich erlangt hat. Das ist ein Anspruch gegen ein bestimmtes Verhalten und kein Recht an der Idee. Ob er im Einzelfall passt, ist eine Frage für eine Anwältin oder einen Anwalt.
Welche Reihenfolge ist realistisch?
- Halte die Idee vertraulich, solange sie nur eine Idee ist, und nutze Vereinbarungen, wenn du sie teilst.
- Mache daraus etwas Konkretes: ein Regelwerk, einen Prototyp, eigene Grafik und eigenen Code.
- Bewahre datierte Fassungen dieser Arbeit auf.
- Prüfe, ob es eine echte technische Lösung gibt, bevor du etwas öffentlich zeigst.
- Prüfe den Namen und melde ihn vor der Ankündigung an.
- Kläre schriftlich, wem die Arbeit von Auftragnehmern und Mitwirkenden gehört.
Quellen
- § 2 UrhG
- § 64 UrhG
- § 69a UrhG
- BGH, Urteil vom 17.10.1961, I ZR 24/60, Auszug auf spielerecht.info
- LG Mannheim, 29.02.2008, 7 O 240/07, Urteilstext auf markenmagazin:recht
- Risthaus und Feldmann, Spiele und Urheberrechtsschutz, Spiele-Autoren-Zunft
- § 4 MarkenG
- § 5 MarkenG
- § 47 MarkenG
- § 1 DesignG
- § 27 DesignG
- § 1 PatG
- § 3 PatG
- § 1 GebrMG
- § 2 GeschGehG
- § 3 GeschGehG
- § 4 UWG
- US Copyright Office, Circular 33